Vereinssatzung

Präambel
Sinn und Ziel des Vereins sind die konkrete Hilfe, die Information und das Gebet für Gottes kostbare Kinder.
Gottes kostbare Kinder im Geiste dieses Vereins sind – ungeborene und geborene Kinder, sowie Jugendliche – deren Mütter und Väter, Verwandte und Freunde sowie – alle Personen, die von Abtreibung direkt oder indirekt betroffen sind, insbesondere die leidenden Frauen sowie Ärzte und deren Personal.
Zweck des Vereins ist die konkrete Hilfe, die Information und das Gebet für Gottes kostbare Kinder. Gottes kostbare Kinder im Sinne des Vereins sind alle ungeborenen und geborenen Kinder und Jugendliche, deren Mütter, Väter, Verwandte und Freunde, sowie alle Personen, die von Abtreibung direkt oder indirekt betroffen sind, insbesondere die leidenden Frauen sowie Ärzte und deren Personal.

§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Lebenszentrum – Helfer für Gottes Kostbare Kinder Deutschland e.V.“ und hat seinen Sitz in Heroldsbach. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Forchheim unter VR 638 eingetragen.
Die offiziellen Kurzbezeichnungen sind „Lebenszentrum“ oder „Helfer Deutschland“.

§ 2 Vereinszweck
1.Die „Helfer für Gottes Kostbare Kinder“ verfolgen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung
Zweck des Vereins ist die konkrete Hilfe, die Information und das Gebet für Gottes kostbare Kinder. Gottes kostbare Kinder im Sinne des Vereins sind alle ungeborenen und geborenen Kinder und Jugendliche, deren Mütter, Väter, Verwandte und Freunde, sowie alle Personen, die von Abtreibung direkt oder indirekt betroffen sind, insbesondere die leidenden Frauen sowie Ärzte und deren Personal.
Der Verein fördert religiöse Zwecke, mildtätige Zwecke, die öffentliche Gesund-heitspflege sowie die als allgemein besonders förderungswürdig anerkannten Zwecke der Rettung aus Lebensgefahr.
Die Hilfe für betroffene Personen ist unabhängig von Rasse, ethnischer Herkunft, Religion und Weltanschauung.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Regelmäßige Gebetsveranstaltungen, Gottesdienste, Gebetsvigilien, Gebetspro-zessionen im In- und Ausland zum Schutz des ungeborenen Lebens
Veranstaltung von Katechesen und Vorträgen zur Lehre der römisch-katholischen Kirche in bezug auf den Schutz des Lebens (Moral- und Sittenlehre)
Beratungsstellen, Telefonseelsorge und Gehsteigberatung
Direkte finanzielle und materielle Unterstützung bedürftiger Personen im Sinne des § 53 AO – Anschaffung von Baby- und Umstandskleidung, Besorgung einer Wohnmöglichkeit – Übernahme von Patenschaften für Familien und einzelne Kinder – Hilfestellung zur Erlangung kirchlicher, staatlicher und sonstiger finanzieller Zuwendungen – Beratung der vom Schwangerschaftskonflikt betroffenen Frauen, auch nach der Abtreibung – Informationsveranstaltungen für Kinder und Jugendliche in Schulen, Vereinen und Verbänden. – Kostenlose oder kostendeckende Verbreitung von Druckerzeugnissen und Ton- und Bildträgern

3.Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins; sie dürfen jedoch im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften beim Verein angestellt werden.
Aufwandsentschädigungen dürfen an das Präsidium gewährt werden. Ebenso können ehrenamtliche Mitarbeiter und Helfer die im Auftrag des Präsidiums im Bereich der satzungsgemäßen Zwecke tätig sind, Aufwandsentschädigungen erhalten.
Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen des Vereins an „Humanes Leben International e.V.“, Kieler Straße 24, 45145 Essen übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

§ 3 Mitgliedschaft
1.Ordentliche Mitglieder bzw. Fördermitglieder können natürliche oder juristische Personen werden.
2.Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlichem Antrag durch Beschluss des Präsidiums.

§ 4 Austritt und Ausschluss
1.Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2.Der Austritt muss spätestens einen Monat vor dem Ende des Geschäftsjahres (=Kalenderjahr) schriftlich erklärt werden.
3.Der Ausschluss eines Mitglieds durch das Präsidium ist jederzeit möglich bei Verstößen gegen die Vereinsinteressen. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss das Präsidium dem betreffenden Mitglied eine vierwöchige Frist zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme einräumen.

§ 5 Mitgliedsbeitrag
1.Jedes Mitglied kann seinen Jahresbeitrag frei bestimmen.
2.Wird der Beitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlt, so wird das Ausschlussverfahren (§ 4 Abs. 3) eingeleitet.

§ 6 Organe des Vereins
1.Die Hauptversammlung
2.Das Präsidium

§ 7 Hauptversammlung
1.Die Hauptversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern.
2.Die Hauptversammlung findet jährlich statt. Bei besonderen Anlässen kann eine außerordentliche Versammlung einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn die Vereinsinteressen dies erfordern oder wenn ein Viertel der Mitglieder unter Angabe der Gründe die außerordentliche Versammlung vom Präsidium verlangt.
3.Die Einladungsfrist beträgt mindestens drei Wochen. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten oder seinen Stellvertreter. Bei Einberufung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Anträge zur Tagesordnung müssen bis mindestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin bei einem Präsidiumsmitglied schriftlich vorliegen.
4.Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Hauptversammlung über Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Abstimmungen müssen schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Viertel der stimmberechtigten, anwesenden Mitglieder dies beantragt.
5.Die Hauptversammlung wählt das Präsidium sowie die beiden Kassenprüfer.
6.Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Vereinsauflösung bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
7.Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich festzuhalten und in den Vereinsakten aufzubewahren. Sie müssen Ort und Zeit der Versammlung Abstimmungsergebnisse und die Unterschriften des Versammlungsleiters und des Schriftführers enthalten.

§ 8 Präsidium
1.Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten, dem als Vizepräsident geltenden Schriftführer und dem Schatzmeister. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2.Fällt ein Präsidiumsmitglied weg, so hat die Hauptversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.
3.Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident allein.
4.Das Präsidium leitet die Vereinsgeschäfte und legt die Richtlinien der Vereinspolitik fest, z.B. Öffentlichkeitsarbeit, Verwendung der finanziellen Mittel, Errichtung von Sachgebieten und Ernennung der Sachgebietsleiter.
5.Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Gleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. des Vizepräsidenten, falls der Präsident nicht anwesend ist.
Alle Beschlüsse sind vom Schriftführer aus Gründen der Klarheit der Geschäftsführung zu protokollieren, von allen Sitzungsteilnehmern zu unterschreiben und in den Vereinsakten aufzubewahren.
Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Präsidiumsmitglieder anwesend sind.

§ 9 Rechnungslegung und Kasse
1.Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr (Kalenderjahr) einen Kassenbericht zu erstellen und ein Budget für das kommende Geschäftsjahr vorzulegen.
2.Der Kassenbericht ist von den beiden Rechnungsprüfern zu kontrollieren und nach Durchsicht zu unterschreiben. Einer der Kassenprüfer muss bei der folgenden Hauptversammlung über die Kassenprüfung berichten.

§ 10 Tag der Vereinserrichtung
Die Gründungsversammlung der „Helfer für Gottes Kostbare Kinder e.V.“ fand statt am
28. November 1999 (1. Adventssonntag und Beginn des Kirchenjubeljahres 2000).